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Fragen zur Abfindung
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Eigenkündigung: Besteht hier dennoch ein Anspruch auf eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Oft hört man von einer Abfindungszahlung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Seitens des Arbeitgebers. Doch wie gestaltet sich das, wenn der Arbeitnehmer selbst die Kündigung einreicht?

Wer selbst kündigt, bringt sich auch selbst in die Situation, die eine Kündigung mit sich zieht. Doch auch mit all den Konsequenzen im Hinterkopf bleibt es für manchen Arbeitnehmer untragbar, weiterhin im Betrieb zu bleiben.

Zur Abfindung ist grundsätzlich erst mal zu sagen, dass darauf kein gesetzlicher Anspruch besteht, außer es wurde eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen Seitens des Arbeitnehmers. Eine Abfindungszahlung kann sich bei einer ordentlichen Kündigung dann nur noch aus Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben.

Eine Verhandlung über eine Abfindung kann sich in der Praxis häufig schwieriger gestalten, als das einem lieb wäre. Gute Chancen in der Verhandlung hat man immer dann, wenn das Unternehmen selbst an einer Kündigung interessiert ist. Auch wenn dem Arbeitgeber im Falle einer Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ein Prozess vor dem Arbeitsgericht drohen könnte und der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben kann. Wenn der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt ist seine Position in der Verhandlung auch verhältnismäßig besser.

Ist der Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung berechtigt steht ihm auch eine Abfindung nach § 628 BGB zu, denn der Arbeitgeber ist aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens für die Kündigung selbst verantwortlich.

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