Heut zu Tage werden in der Praxis bereits Verträge per Mail gekündigt. Sofern dies in den AGB’s nicht ausgeschlossen wurde ist dies auch möglich. Allerdings kann sich da im Arbeitsverhältnis noch einmal eine ganz andere Situation ergeben.
Grundsätzlich bedarf die Kündigung eines Vertrages einer Schriftform nach § 126 BGB. In Ausnahmefällen kann auf eine elektronische Form gem. § 126a BGB zurückgegriffen werden. Allerdings gilt dies nicht für die Kündigung oder Aufhebung eines Arbeitsvertrages. Hier gilt nach § 623 BGB immer das Schriftformerfordernis. Dies gilt allerdings nicht nur für die Kündigung per Mail, sondern auch für die Kündigung per SMS oder Fax, diese ist unwirksam.
Hierbei ist auch zu beachten, dass bei einer solchen Kündigung die dreiwöchige Frist der Kündigungsschutzklage entfällt, denn hier ist die Kündigung nicht einmal rechtswirksam. Dies liegt selbst dann vor, wenn die Kündigung im Gutenglauben zunächst akzeptiert wird.