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Sperre beim Arbeitsamt

Nachdem ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, ist der Gang zur Arbeitsagentur meistens unentbehrlich, denn es gibt gewisse Gründe die dafür sprechen, sich rechtzeitig arbeitssuchend bzw. je nach Art der Kündigung sogar sofort arbeitslos zu melden. Einer der wichtigsten Gründe ist, eine Sperre des Arbeitslosengeldes I zu verhindern. Das Arbeitslosengeld I ist eine Entgeltersatzleistung, die den Lebensunterhalt sichern soll und einem bestimmten Personenkreis zusteht.

Wenn das Arbeitslosengeld gesperrt wird

Nach § 159 SGB III, „Ruhen bei Sperrzeit“, definiert der § 159 SGB III die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wie folgt:

„Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.“

Im Falle einer Kündigung, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer selbst kündigt oder die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt, rückt das Thema Arbeitslosengeld und die mögliche Sperrzeit in den Vordergrund.

Durch Halbwissen entstehen viele Ängste, daher wird hier darauf eingegangen, was darunter zu verstehen ist und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen um eine Sperrzeit zu bekommen bzw. diese zu umgehen.

Bedeutung der Sperrzeit

Unter Sperrzeit des Arbeitslosengeldes ist die Zeit zu verstehen, in der kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld I besteht.

Dauer der Sperrzeit

Die Sperrzeit dauert in der Regel zwischen einer und zwölf Wochen an. Sie kann durch gewisse Umstände verkürzt werden.

Eine Verkürzung der Sperre kann erfolgen wenn…:

  • …das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sechs Wochen sowieso geendet hätte (Verkürzung um drei Wochen).
  • …das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen auch ohne Eigenkündigung geendete hätte ( Verkürzung um sechs Wochen).
  • …die Sperrzeit von 12 Wochen für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Dabei spielen die Gründe, welche zur Sperre geführt haben, eine große Rolle.

Gründe der Sperrzeit

Anbei einige der Gründe, die zur Sperrung des Arbeitslosengeldes I führen können:

  • Arbeitsablehnung
  • Unzureichende Eigenbemühungen
  • Arbeitsaufgabe
  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
  • Meldeversäumnis oder verspätete Arbeitssuchendmeldung

Der wohl häufigste Grund für eine Sperrzeit entsteht bei der Arbeitsaufgabe. Diese entsteht entweder durch:

  • Eigenkündigung
  • Selbstverschuldete Kündigung
  • Aufhebungsvertrag

Wenn Sie jedoch einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen können, z.B. im Falle von Mobbing, so erfolgt keine Sperrzeit.

Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhezeit

Die Sperrzeit verkürzt die Gesamtdauer der Auszahlung des Arbeitslosengeldes um den Zeitraum der Sperre. Außerdem kann es passieren, dass Sie bis zu drei Monaten auf das Geld warten müssen!Die sogenannte Ruhezeit verschiebt nur den Auszahlungszeitraum. Diese verkürzt nicht die Gesamtdauer des Arbeitslosengeldanspruches.

Krankenversicherung während der Sperrzeit?

Einer der vielen Fragen im Falle einer Sperre des Arbeitslosengeldes I ist:

Was passiert mit der Krankenkasse?

Nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht von der gesetzlichen Krankenkassen aus eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht für den Zeitraum des ersten Monats der Arbeitslosigkeit. Nach dem ersten Monat bis zur zwölften Woche sind Sie dann weiterhin über die Krankenversicherung der Arbeitslosen abgesichert.

Sollten Sie privat oder freiwillig versichert sein, so müssen Sie auch in der Sperrzeit die Beiträge selbst weiterzahlen.

Auch existiert innerhalb der Sperrzeit keine Rentenversicherungspflicht, da Sie in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld beziehen.

Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Wenn beide Parteien, sprich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine gemeinsame Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich abschließen.

Hierbei gibt es keine Kündigungsfrist oder keinen Kündigungsschutz und auch kein Mitspracherecht des Betriebsrats.

Die Arbeitsagenturen erteilen in diesem Fall oft eine Sperre, da der Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, solch einen Vertrag zu unterzeichnen. Es wird somit von „Arbeitsaufgabe“ gesprochen, da der Arbeitnehmer dies selbst herbeigeführt hat.

Widerspruch gegen die Sperrzeit

Wichtig ist hierbei, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingereicht wird. In dem Widerspruch beschreiben Sie, aus welchen Gründen Sie der Meinung sind, dass die erteilte Sperrzeit nicht rechtfertigt ist.

Hierfür müssen Sie den Widerspruch entweder per Post an die zuständige Arbeitsagentur senden oder dem zuständigen Mitarbeiter der Agentur dies mitteilen. In diesem Falle nimmt der Mitarbeit der Arbeitsagentur Ihren Widerspruch schriftlich auf.

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