Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage? Fristen und Voraussetzungen im Überblick
Themenübersicht:
Eine Kündigungsschutzklage ist für Sie dann sinnvoll, wenn die Kündigung entweder unwirksam ist oder zumindest Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen.
Das Kündigungsschutzgesetz soll den Arbeitnehmer vor einer ordentlichen, also fristgemäßen Kündigung des Arbeitgebers schützen. Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers muss sich auf einer der drei im Kündigungsschutzgesetz genannten Gründe stützen um sozial gerechtfertigt zu sein:
Wann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?
Wirksamkeit
Eine Kündigung gilt als generell unwirksam, wenn Sie nicht schriftlich erklärt worden ist. Die Kündigung ist auch unwirksam, wenn es einen Betriebsrat gibt und Ihr Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört hat. Oder fallen Sie unter einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitern, die einen besonderen Kündigungsschutz erhält?
In diesen Fällen sind Sie durch den „Sonderkündigungsschutz“ rechtlich geschützt.
Sonderkündigungsschutz
Bestimmte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz. Zu dieser Gruppe von Arbeitnehmern gehören:
Wann sollte man eine Kündigungsschutzklage erheben?
Wenn Sie unter keinen Sonderkündigungsschutz fallen, und wenn weiterhin der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde, und wenn Ihr Arbeitgeber keine außerordentliche, sondern nur eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat oder Sie in einen Kleinbetrieb tätig sind, dann ist es wahrscheinlich, dass die Kündigung wirksam war.
Meistens kann man nicht direkt erkennen, ob die o.g. Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Kündigung vorliegen. Bevor man die Kündigung ohne Klage hinnimmt, sollte man sich rechtlich beraten lassen.
Vor allem, wenn Sie wegen eines angeblichen Pflichtverstoßes vom Arbeitgeber gekündigt werden, lohnt es sich zu klagen. Die Arbeitsagentur sieht in einem Pflichtverstoß arbeitswidriges Verhalten und verhängt dem Gekündigten (auch im Falle eines Aufhebungsvertrages) eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Wenn Sie nach dem Ende der Beschäftigung auf Arbeitslosengeld angewiesen sind, ist es von Vorteil eine verhaltensbedingte Kündigung mit der Kündigungsschutzklage anzugreifen. Es kann oft ein Vergleich ausgehandelt werden, indem zumindest festgehalten wird, dass ein Arbeitsverhältnis nicht wegen eines Pflichtverstoßes, sondern aus betriebsbedingten Gründen endet.
Außerdem haben Sie auch das Recht zu klagen, wenn Sie planen sich beruflich zu verändern. Das Ziel ist dann die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch einen Abfindungsvergleich.
Nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie einen klaren Kopf bewahren, denn die Zeit ist ein wichtiger Faktor.
Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung Ihres Arbeitgebers erheben wollen, muss diese innerhalb von drei Wochen nach Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Bei Versäumen dieser Frist gilt die Kündigung als rechtswirksam. Es gibt jedoch Ausnahmefälle für die jedoch strenge Vorschriften gelten.
Die Kündigungsschutzklage muss schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, so handelt es sich bei der Gerichtswahl um den Wohnort dieser Person.
Handelt es sich jedoch um eine juristische Person (GmbH, AG) oder eine Personengesellschaft (oHG oder KG) dann ist der Unternehmenssitz entscheidend für die Auswahl des zuständigen Gerichts.
Durch eine Kündigungsschutzklage haben Sie die Chance auf eine Abfindung. Außerdem können Sie durch einem Vergleich Ihren Ruf wiederherstellen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzgesetztes sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten Ihrer Klage beraten lassen.
Natürlich können Sie sich auch selbst vertreten, denn das Gesetz sieht hier keine Anwaltspflicht vor. Dafür müssen Sie selbstständig die Klage beim Arbeitsgericht einreichen und sich ebenfalls im Kündigungsschutzprozess selbst vertreten. Sie sollten sich jedoch vorher gut informieren, um bessere Erfolgschancen zu haben.
Gerne beraten wir Sie hierbei, denn ein Anwalt hat jahrelange Erfahrung in diesem Bereich und kann Ihnen auch Ihre Erfolgschancen aufzeigen. Sie sparen dadurch Zeit, Geld und vor Allem Nerven!
Nachdem die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Gericht innerhalb der entsprechenden Frist eingereicht wurde, ist der Ablauf immer gleich. Die Dauer kann jedoch höchst unterschiedlich sein von Fall zu Fall, das hängt davon ab, wie die beiden Parteien handeln:
Können sich beide Parteien bereits zu einem frühen Zeitpunkt gütlich einigen, so kann das Ergebnis sogar schon nach zwei Wochen feststehen. Einigen sich die Parteien jedoch nicht und sind daher mehrere Verhandlungstermine notwendig, so kann es auch mehr als ein Jahr dauern.
Folgende Schritte sind möglich:
Die Kündigungsschutzklage wird rechtzeitig beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht.
Das zuständige Arbeitsgericht stellt dem Beklagten die beglaubigte Abschrift der Kündigungsschutzklage zu. Der Beklagte ist in diesem Fall Ihr Arbeitgeber. Sie sind der Kläger.
Oft ist nach der Güteverhandlung der Prozess beendet. In diesem Fall einigen sich der Beklagte und der Kläger gütlich auf einen Vergleich.
Beide Parteien erhalten eine Ladung für die Güteverhandlung. Im Falle, dass das Gericht Ihr persönliches Erscheinen anordnet, müssen Sie teilnehmen, anderenfalls können Sie einen Vertreter schicken, zum Beispiel Ihren Anwalt.
Hierbei handelt es sich um eine mündliche Verhandlung mit dem Ziel einen Vergleich zu erzielen. Diese kommt in dem Falle zustande, wenn es bei der Güteverhandlung zu keinem Vergleich gekommen ist.
In diesem Fall ordnet der Richter einen Kammertermin an. Bis zu diesem Termin vergehen teilweise bis zu zwölf Monaten.
Anwesend sind zusätzlich bei dem Kammertermin zwei ehrenamtliche Richter (einer von der Arbeitgeberseite und einer von der Arbeitnehmerseite).
Sollte der erste Kammertermin zu keinem Ergebnis kommen, kann es bei dem zweiten Kammertermin zur Beweisaufnahme kommen. In diesem Fall werden Zeugen vernommen oder Sachverständige angehört.
Bei der Urteilsverkündung entscheidet das Gericht, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Wenn der Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz verloren wird, so kann Berufung eingelegt werden innerhalb einer bestimmten Frist.
Vorschrift § 23 Abs. 1 KSchG findet nur Anwendung, wenn in einem Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Das bedeutet somit, dass in einen sogenannten Kleinbetrieb, mit weniger als zehn Arbeitnehmer, die Kündigung nicht sozial zu rechtfertigen ist.
Um die Anzahl der Arbeitnehmer zu bestimmen ist folgendes zu beachten:
(Auszubildende werden nicht mitgezählt bei dieser Berechnung)
In dem Fall eines Kleinbetriebes kann daher eine Kündigung von beiden Seiten ohne Kündigungsgrund innerhalb der vertraglichen Kündigungsfrist vorgenommen werden.
Daher ist es in diesem Falls viel schwieriger eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage anzustreben.
Bedeutet dies, dass im Kleinbetrieb die Arbeitnehmer gar nicht geschützt sind?
NEIN! Selbstverständlich gibt es hier Ausnahmen zu beachten!
Zu betrachten sind mögliche Formfehler oder ob es sich bei der Kündigung um individuelle Fälle der besonders zu schützenden Arbeitnehmer handelt.
Als Formfehler gelten beispielsweise:
Kleinbetriebe können trotz fehlendem Kündigungsschutz die Arbeitnehmer nicht willkürlich kündigen.
Denn hier greift dann das Zivilrecht ein, welches vor einer sitten- oder treuwidriger Ausübung des Kündigungsrechtes schützt.